Allgemeine Geschäftsbedingungen
Allgemeine Verkaufsbedingungen Stand 01/2018

ALLGEMEINE VERKAUFSBEDINGUNGEN DER HORMUTH GMBH TECHNISCHER INDUSTRIEBEDARF
Fassung 1/2018

I. Geltung /Angebote
1. Diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen gelten für alle - auch zukünftigen - Verträge mit Unter-nehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen über Lieferungen und sonstigen Leistungen. Einkaufsbedingungen des Käufers verpflichten uns auch dann nicht, wenn wir ihnen nicht nochmals nach Eingang bei uns ausdrücklich widersprechen.
2. Unsere Angebote sind freibleibend. Vereinbarungen, insbesondere mündliche Nebenabreden, Zu-sagen, Garantien und sonstige Zusicherungen unserer Verkaufsangestellten vor oder bei Vertragsab-schluss werden erst durch unsere Bestätigung in Textform verbindlich.
3. Maßgebend für die Auslegung von Handelsklauseln wie z.B. „EXW“, „FOB“ und „CIF“ sind die IN-COTERMS in ihrer jeweils neusten Fassung.

II. Preise
1. Unsere Preise verstehen sich, soweit nichts anderes vereinbart, ab unserem Betrieb ausschließlich Verpackung, jeweils zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer.
2. Wird die Ware verpackt geliefert, so berechnen wir die Verpackung zum Selbstkostenpreis; im Rahmen der gesetzlichen Regelungen nehmen wir von uns gelieferte Verpackungen zurück, wenn sie uns vom Käufer in angemessener Frist frachtfrei zurückgegeben werden.

III. Zahlung und Verrechnung
1. Zahlung hat – ohne Skontoabzug – in der Weise zu erfolgen, dass wir am Fälligkeitstag über den Betrag verfügen können. Soweit nichts anderes vereinbart, sind unsere Rechnungen 14 Tage nach Rechnungsdatum fällig. Die Zahlung hat so zu erfolgen, dass uns der für den Rechnungsausgleich erforderliche Betrag spätestens am Fälligkeitstermin zur Verfügung steht. Der Käufer kommt spätes-tens 10 Tage nach Fälligkeit unserer Forderung in Verzug, ohne dass es einer Mahnung bedarf.
2. Eingeräumte Skontofristen beginnen ab Rechnungsdatum. Ein vereinbartes Skonto bezieht sich immer nur auf den Rechnungswert ausschließlich Fracht und setzt den vollständigen Ausgleich aller fälligen Verbindlichkeiten des Käufers im Zeitpunkt der Skontierung voraus.
3. Rechnungen über Beträge unter 50,00 EUR sowie für Montagen, Reparaturen, Formen und Werk-zeugkostenanteile sind jeweils sofort fällig und netto zahlbar.
4. Von uns bestrittene oder nicht rechtskräftig festgestellte Gegenforderungen berechtigen den Käufer weder zur Zurückbehaltung noch zur Aufrechnung. Dies gilt nicht, soweit die Gegenforderungen des Käufers aus demselben Vertragsverhältnis resultieren und/oder sie den Käufer nach § 320 BGB zur Verweigerung seiner Leistung berechtigen würden.
5. Bei Überschreiten des Zahlungszieles, spätestens ab Verzug, sind wir berechtigt, Zinsen in Höhe der jeweiligen Banksätze für Überziehungskredite zu berechnen, mindestens aber die gesetzlichen Verzugszinsen. Zusätzlich berechnen wir eine Verzugspauschale in Höhe von 40,00 EUR. Die Gel-tendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
6. Wird nach Abschluss des Vertrages erkennbar, dass unser Zahlungsanspruch durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Käufers gefährdet wird oder treten andere Umstände ein, die auf dessen we-sentliche Verschlechterung der Leistungsfähigkeit schließen lassen, können wir vereinbarte Vorleis-tungen verweigern sowie die Rechte aus § 321 BGB ausüben. Dies gilt auch, soweit unsere Leis-tungspflicht noch nicht fällig ist. Wir können in solchen Fällen ferner alle Forderungen aus der laufen-den Geschäftsverbindung mit dem Käufer fällig stellen. Als mangelnde Leistungsfähigkeit des Käu-fers gilt auch, wenn der Käufer mit einem erheblichen Betrag (ab 10% fälligen Forderungen) mindes-tens drei Wochen in Zahlungsverzug ist, ferner eine erhebliche Herabstufung des für ihn bestehenden Limits bei unserer Warenkreditversicherung.

IV. Lieferzeiten
1. Lieferfristen und -termine sind eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand unseren Betrieb verlassen hat.
2. Unsere Lieferverpflichtung steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung, es sei denn, die nicht richtige oder verspätete Selbstbelieferung ist von uns zu vertreten.
3. Ereignisse höherer Gewalt berechtigen uns, die Lieferungen um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben. Dies gilt auch dann, wenn solche Ereignisse wäh-rend eines vorliegenden Verzuges eintreten. Der höheren Gewalt stehen gleich währungs-, handelspoli-tische und sonstige hoheitliche Maßnahmen, Streiks, Aussperrungen, von uns nicht verschuldete Be-triebsstörungen, Behinderung der Verkehrswege, Verzögerung bei der Einfuhr-/ Zollabfertigung, sowie alle sonstigen Umstände, die, ohne von uns verschuldet zu sein, die Lieferungen und Leistungen we-sentlich erschweren oder unmöglich machen. Dabei ist es unerheblich, ob die Umstände bei uns, dem Lieferwerk oder einem anderen Vorlieferanten eintreten. Wird infolge der vorgenannten Ereignisse die Durchführung für eine der Vertragsparteien unzumutbar, kann sie durch unverzügliche Erklärung in Textform von dem Vertrag zurücktreten.

V. Eigentumsvorbehalt
1. Alle gelieferten Waren bleiben unser Eigentum (Vorbehaltsware) bis zur Erfüllung sämtlicher Forde-rungen aus der Geschäftsverbindung, gleich aus welchem Rechtsgrund, einschließlich der künftig entstehenden oder bedingten Forderungen (Saldovorbehalt). Der Saldovorbehalt gilt jedoch nicht für Vorkasse- oder Bargeschäfte, die Zug-um-Zug abgewickelt werden. In diesem Fall bleiben die gelie-ferten Waren in unserem Eigentum, bis der Kaufpreis für diese Waren vollständig gezahlt ist.
2. Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgen für uns als Hersteller im Sinne von § 950 BGB, ohne uns zu verpflichten. Die verarbeitete Ware gilt als Vorbehaltsware im Sinne der Ziff. V/1. Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Waren durch den Käufer steht uns das Miteigentum an der neuen Sache zu im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbe-haltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren. Erlischt unser Eigentum durch Verbin-dung oder Vermischung, so überträgt der Käufer uns bereits jetzt die ihm zustehenden Eigentums-rechte an dem neuen Bestand oder der Sache im Umfang des Rechnungswertes der Vorbehaltsware und verwahrt sie unentgeltlich für uns. Die hiernach entstehenden Miteigentumsrechte gelten als Vor-behaltswaren im Sinne der Ziff. V/1.
3. Der Käufer darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu seinen normalen Ge-schäftsbedingungen und solange er nicht in Verzug ist, veräußern, vorausgesetzt, dass die Forderun-gen aus der Weiterveräußerung gemäß den Ziff. V/4 bis V/6 auf uns übergehen. Zu anderen Verfü-gungen über die Vorbehaltsware ist er nicht berechtigt.
4. Die Forderungen des Käufers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden bereits jetzt an uns abgetreten. Sie dienen in demselben Umfange zur Sicherung wie die Vorbehaltsware. Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zusammen mit anderen, nicht von uns verkauften Waren veräußert, so gilt die Abtretung der Forderung aus der Weiterveräußerung nur in Höhe des Weiterveräußerungswertes der jeweils veräußerten Vorbehaltsware. Bei der Veräußerung von Waren, an denen wir Miteigen-tumsanteile gemäß Ziff. V/2 haben, gilt die Abtretung der Forderung in Höhe dieser Miteigentumsan-teile.
5. Der Käufer ist berechtigt, Forderungen aus der Weiterveräußerung bis zu unserem jederzeit zulässi-gen Widerruf einzuziehen. Bei Zahlungsverzug des Käufers sind wir zudem berechtigt, die Ware nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist zurück zu verlangen sowie die Weiterveräußerung und Weiter-verarbeitung gelieferter Ware zu untersagen. Die Rücknahme ist kein Rücktritt vom Vertrag. Auf unser Verlangen ist der Käufer verpflichtet, seine Abnehmer sofort von der Abtretung an uns zu unterrichten - sofern wir das nicht selbst tun - und uns die zur Einziehung erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu geben.
6. Von einer Pfändung oder anderen Beeinträchtigung durch Dritte muss der Käufer uns unverzüglich benachrichtigen.
7. Übersteigt der Wert bestehender Sicherheiten die gesicherten Forderungen insgesamt um mehr als 50 v. H., sind wir auf Verlangen des Käufers insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet.

VI. Ausführung der Lieferungen
1. Mit der Übergabe der Ware an einen Spediteur oder Frachtführer, spätestens jedoch mit Verlassen des Lagers oder - bei Streckengeschäften - des Lieferwerkes geht die Gefahr bei allen Geschäften, auch bei franko- und frei-Haus-Lieferungen, auf den Käufer über. Pflicht und Kosten der Entladung gehen zu Lasten des Käufers. Für Versicherung sorgen wir nur auf Weisung und Kosten des Käufers.
2. Wir sind zu Teillieferungen in zumutbarem Umfang berechtigt. Bei Anfertigungsware sind Mehr- und Minderlieferungen bis zu 10 % der abgeschlossenen Menge zulässig.
3. Bei Abrufaufträgen sind wir berechtigt, die gesamte Bestellmenge geschlossen herzustellen bzw. herstellen zu lassen. Etwaige Änderungswünsche können nach Erteilung des Auftrages nicht mehr berücksichtigt werden, es sei denn, dass dies ausdrücklich vereinbart wurde. Abruftermine und -mengen können, soweit keine festen Vereinbarungen getroffen wurden, nur im Rahmen unserer Liefe-rungs- oder Herstellungsmöglichkeiten eingehalten werden. Wird die Ware nicht vertragsgemäß abge-rufen, sind wir berechtigt, sie nach Verstreichen einer angemessenen Nachfrist als geliefert zu berech-nen.
4. Bei Abschlüssen mit fortlaufenden Auslieferungen sind uns Abrufe und Sorteneinteilungen für un-gefähr gleiche Monatsmengen aufzugeben. Wird nicht rechtzeitig abgerufen oder eingeteilt, so sind wir nach fruchtloser Nachfristsetzung berechtigt, selbst einzuteilen und die Ware zu liefern oder von dem noch rückständigen Teil des Abschlusses zurückzutreten und Schadenersatz statt der Leistung zu verlangen. Bei Vertragsende muss unser Lagerbestand abgenommen werden.

VII. Haftung für Mängel
1. Die Eigenschaften der Ware, insbesondere deren Güte, Sorte und Maße bestimmen sich nach den vereinbarten, mangels Vereinbarung nach den bei Vertragsschluss geltenden DIN und EN-Normen, mangels solcher nach Übung und Handelsbrauch. Bezugnahmen auf Normen und ähnliche Regelwerke sowie Angaben zu Güten, Sorten, Maßen, Gewichten und Verwendbarkeit der Waren, Angaben in Zeichnungen und Abbildungen sowie Aussagen in Werbemitteln sind keine Zusicherungen oder Garan-tien, soweit sie nicht ausdrücklich und in Textform als solche bezeichnet sind. Entsprechendes gilt für Konformitätserklärungen und entsprechende Kennzeichen wie CE und GS. Eignungs- und Verwen-dungsrisiken obliegen dem Käufer.
2. Für die Untersuchung der Ware und die Anzeige von Mängeln gelten die Vorschriften des HGB mit folgender Maßgabe:
- Der Käufer hat die Obliegenheit, die für die jeweilige Verwendung maßgeblichen Eigenschaf-ten der Ware unverzüglich nach Ablieferung zu untersuchen und uns Mängel der Ware unver-züglich in Textform anzuzeigen. Im Falle eines beabsichtigten Einbaus oder Anbringens der Ware zählen zu den für den Einbau oder das Anbringen maßgeblichen Eigenschaften auch die inneren Eigenschaften der Ware. Die Untersuchungsobliegenheit besteht auch dann, wenn ei-ne Prüfbescheinigung oder ein sonstiges Materialzertifikat mitgeliefert wurde. Mängel, die auch bei sorgfältigster Prüfung nicht unverzüglich nach Ablieferung entdeckt werden können, sind unverzüglich nach Entdeckung in Textform anzuzeigen.
- Soweit es der Käufer im Falle eines Einbaus oder Anbringens der Ware unterlässt, die für den vorgesehenen Verwendungszweck maßgeblichen Eigenschaften der Ware zumindest stich-probenartig vor dem Einbau bzw. vor dem Anbringen zu untersuchen (z.B. durch Funktions-tests oder einem Probeeinbau), stellt dies im Verhältnis zu uns eine besonders schwere Miss-achtung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt (grobe Fahrlässigkeit) dar. In diesem Fall kommen Mängelrechte des Käufers in Bezug auf diese Eigenschaften nur in Betracht, wenn der betreffende Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen wurde.
3. Stellt der Käufer bei Untersuchung der Ware oder im Anschluss daran Mängel fest, ist er verpflich-tet, uns die beanstandete Ware oder Muster davon zwecks Prüfung der Beanstandung zur Verfügung zu stellen und eine Überprüfung der beanstandeten Ware innerhalb einer angemessenen Frist zu ge-statten. Andernfalls kann sich der Käufer auf Mängel der Ware nicht berufen.
4. Ist die Ware mangelhaft, stehen dem Käufer die Mängelrechte nach Maßgabe der gesetzlichen Re-geln des BGB zu - mit den Einschränkungen, dass die Wahl zwischen Nachbesserung und Nacherfül-lung uns zusteht sowie dass geringfügige (unerhebliche) Mängel den Käufer lediglich zur Herabset-zung des Kaufpreises (Minderung) berechtigen.
5. Hat der Käufer die mangelhafte Ware gemäß ihrer Art und ihrem Verwendungszweck in eine andere Sache eingebaut oder an eine andere Sache angebracht, kann er Ersatz für die erforderlichen Auf-wendungen für das Entfernen der mangelhaften und den Einbau oder das Anbringen der nachgebes-serten oder gelieferten mangelfreien Ware („Aus- und Einbaukosten“) nur nach Maßgabe der folgen-den Bestimmungen verlangen.
- Erforderlich sind nur solche Aus- und Einbaukosten, die unmittelbar den Ausbau bzw. die Demontage der mangelhaften Waren und den Einbau bzw. das Anbringen identischer Waren betreffen, auf Grundlage marktüblicher Konditionen entstanden sind und uns vom Käufer durch Vorlage geeigneter Belege mindestens in Textform nachgewiesen werden.
- Darüber hinausgehende Kosten des Käufers für mangelbedingte Folgeschäden wie bei-spielsweise entgangener Gewinn, Betriebsausfallkosten oder Mehrkosten für Ersatzbeschaf-fungen sind keine unmittelbaren Aus-und Einbaukosten und daher nicht als Aufwendungser-satz gem. § 439 Abs. 3 BGB ersatzfähig. Dasselbe gilt für Sortierkosten und Mehraufwen-dungen, die daraus entstehen, dass sich die verkaufte und gelieferte Ware an einem anderen als dem vereinbarten Erfüllungsort befindet.
- Der Käufer ist nicht berechtigt, für Aus- und Einbaukosten und sonstige Kosten der Nacherfül-lung Vorschuss zu verlangen.
6. Soweit die vom Käufer für die Nacherfüllung geltend gemachten Aufwendungen im Einzelfall, ins-besondere im Verhältnis zum Kaufpreis der Ware in mangelfreiem Zustand und unter Berücksichtigung der Bedeutung der Vertragswidrigkeit, unverhältnismäßig sind, sind wir berechtigt, den Ersatz dieser Aufwendungen zu verweigern. Eine Unverhältnismäßigkeit liegt insbesondere vor, soweit die geltend gemachten Aufwendungen, insbesondere für Aus-und Einbaukosten, 150 % des abgerechneten Wa-renwertes oder 200% des mangelbedingten Minderwerts der Ware übersteigen.
7. Weitere Ansprüche sind nach Maßgabe der Ziff. VIII ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Ansprüche auf Ersatz von
- Schäden, die nicht an der Ware selbst entstanden sind (Mangelfolgeschäden),
- Kosten für die Selbstbeseitigung eines Mangels, ohne dass hierfür die gesetzlichen Voraus-setzungen vorliegen und
- Aus- und Einbaukosten, soweit die von uns gelieferte Ware zum Zeitpunkt des Einbaus oder des Anbaus in ihrer ursprünglichen Sacheigenschaft nicht mehr vorhanden war oder aus der gelieferten Ware vor dem Einbau ein neues Produkt hergestellt wurde.
8. Ein ungerechtfertigtes Mängelbeseitigungsverlangen berechtigt uns zum Schadenersatz, wenn der Käufer bei sorgfältiger Prüfung hätte erkennen können, dass kein Sachmangel vorlag.

VIII. Allgemeine Haftungsbegrenzung und Verjährung
1. Wegen Verletzung vertraglicher und außervertraglicher Pflichten, insbesondere wegen Unmöglich-keit, Verzug, Beratungsverschuldens, Verschulden bei Vertragsanbahnung und unerlaubter Handlung haften wir - auch für unsere leitenden Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen - nur in Fällen des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit, im letzteren Fall beschränkt auf den bei Vertragsschluss voraussehbaren vertragstypischen Schaden.
2. Die Beschränkungen aus VIII.1 gelten nicht bei schuldhaftem Verstoß gegen wesentliche Vertrags-pflichten. Vertragswesentlich sind die Pflicht zur rechtzeitigen Lieferung sowie die Freiheit der Ware von Mängeln, die ihre Funktionsfähigkeit oder Gebrauchstauglichkeit mehr als nur unerheblich beein-trächtigen und ferner Beratungs-, Schutz- und Obhutspflichten, die den Schutz des Käufers oder sei-nes Personals vor erheblichen Schäden bezwecken. Die Beschränkungen gelten ferner nicht in Fällen zwingender Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz, bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und auch dann nicht, wenn und soweit wir Mängel der Sache arglistig verschwiegen oder deren Abwesenheit garantiert haben. Die Regeln über die Beweislast bleiben hiervon unberührt.
3. Sind wir mit einer Lieferung oder sonstigen Leistung in Verzug, kann der Käufer Ersatz des Ver-zugsschadens neben der Leistung verlangen; bei leichter Fahrlässigkeit jedoch beschränkt auf höchs-tens 10 % des vereinbarten Preises für die in Verzug geratene Leistung. Das Recht des Käufers auf Schadensersatz statt der Leistung nach Maßgabe von Nr. VIII.1 und VIII.2 bleibt unberührt.
4. Soweit nichts anderes vereinbart, verjähren vertragliche Ansprüche, die dem Käufer gegen uns aus Anlass oder im Zusammenhang mit der Lieferung der Ware entstehen, ein Jahr nach Ablieferung der Ware, Dies gilt nicht, soweit § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB, §§ 478, 479 BGB oder § 634 a Abs. 1 Nr. 2 BGB längere Fristen vorschreiben sowie in Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Ge-sundheit, bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung durch uns oder bei arglisti-gem Verschweigen eines Mangels. In den Fällen der mangelhaften Nacherfüllung beginnt die Verjäh-rungsfrist nicht erneut.

IX. Urheberrechte
1. An Kostenanschlägen, Entwürfen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behalten wir uns das Eigen-tums- und Urheberrecht vor; sie dürfen Dritten nur im Einvernehmen mit uns zugänglich gemacht wer-den. Zu Angeboten gehörige Zeichnungen und andere Unterlagen sind auf Verlangen zurückzugeben.
2. Sofern wir Gegenstände nach vom Käufer übergebenen Zeichnungen, Modellen, Mustern oder sonstigen Unterlagen geliefert haben, übernimmt dieser die Gewähr dafür, dass Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden. Untersagen uns Dritte unter Berufung auf Schutzrechte insbesondere die Herstel-lung und Lieferung derartiger Gegenstände, sind wir - ohne zur Prüfung der Rechtslage verpflichtet zu sein - berechtigt, insoweit jede weitere Tätigkeit einzustellen und bei Verschulden des Käufers Scha-denersatz zu verlangen. Der Käufer verpflichtet sich außerdem, uns von allen damit in Zusammenhang stehenden Ansprüchen Dritter unverzüglich freizustellen.

X. Versuchsteile, Formen, Werkzeuge
1. Hat der Käufer zur Auftragsdurchführung Teile beizustellen, so sind sie frei Produktionsstätte mit der vereinbarten, andernfalls mit einer angemessenen Mehrmenge für etwaigen Ausschuss, rechtzeitig, unentgeltlich und mangelfrei anzuliefern. Geschieht dies nicht, so gehen hierdurch verursachte Kosten und sonstige Folgen zu seinen Lasten.
2. Die Anfertigung von Versuchsteilen einschließlich der Kosten für Formen und Werkzeuge gehen zu Lasten des Käufers.
3. Für vom Käufer beigestellte Werkzeuge, Formen und sonstige Fertigungsvorrichtungen beschränkt sich unsere Haftung auf die Sorgfalt wie in eigener Sache. Kosten für Wartung und Pflege trägt der Käufer. Unsere Aufbewahrungspflicht erlischt - unabhängig von Eigentumsrechten des Käufers - spä-testens zwei Jahre nach der letzten Fertigung aus der Form oder dem Werkzeug.

XI. Erfüllungsort, Gerichtsstand und anzuwendendes Recht
1. Erfüllungsort für unsere Lieferungen, für eine Nacherfüllung sowie für Zahlungen des Käufers ist unser Betrieb. Gerichtsstand ist der Sitz unserer Hauptniederlassung. Wir können den Käufer auch an seinem Gerichtsstand verklagen.
2. Für alle Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Käufer gilt deutsches Recht unter Ausschluss der Vorschriften des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 11.04.1980 über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).

XII. Maßgebende Fassung
In Zweifelsfällen ist die deutsche Fassung dieser Allgemeinen Verkaufsbedingungen maßgebend.

Hormuth GmbH Technischer Industriebedarf
Im Bieth 26
D-69124 Heidelberg

Tel.: +49(0)6221/84760
Fax: +49(0)6221/847610
Email: info@hormuth.de
Internet: www.hormuth.de
Allgemeine Geschäftsbedingungen (Webshop-Bestellungen)
Allgemeine Verkaufsbedingungen nur für Webshop-Bestellungen Stand 09/2011

Unser Onlineshop richtet sich nur an gewerbliche Abnehmer und setzt eine Registrierung voraus.


I. Anwendungshinweis, Geltungsbereich und Abwehrklausel

1. Die nachfolgenden Bedingungen gelten nur für die Verwendung im Geschäftsverkehr gegenüber Unternehmern, also natürlichen und juristischen Personen, die bei Abschluss des Vertrages in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln sowie für die Verwendung gegenüber juristischen Personen des öffentlichen Rechtes und gegenüber öffentlich- rechtlichem Sondervermögen.

2. Allen Vereinbarungen und Angeboten liegen unsere vorliegenden allgemeinen Geschäftsbedingungen zu Grunde; sie werden durch Tätigung einer Bestellung, durch Abschluss des Vertrages oder durch Annahme der Lieferung anerkannt.

3. Abweichende Bedingungen des Kunden, die wir nicht ausdrücklich anerkennen, sind für uns unverbindlich, auch wenn wir Ihnen nicht ausdrücklich widersprechen. Ein Widerspruch wird hiermit vorsorglich erklärt. Werden abweichende oder zusätzliche Bedingungen ausnahmsweise von uns akzeptiert, gilt dies nur für das jeweilige einzelne Geschäft.

4. Unsere Bedingungen gelten auch für Folgegeschäfte, ohne dass es einer ausdrücklichen Vereinbarung bedarf.

II. Vertragspartner

Der Kaufvertrag kommt zustande mit der :

Firma Hormuth GmbH Technischer Industriebedarf
Im Bieth 26 , D-69124 Heidelberg
Handelsregister: Amtsgericht Mannheim HRB-Nr.337123
Umsatzsteuer-ID-Nr.: DE 219547330
Geschäftsführer: Klaus Fuchs, Ingo Schredle

III. Sprache, Vertragsabschluss und Angebot

1. Der Vertragsschluss erfolgt nur in deutscher Sprache.

2. Die Darstellung der Produkte in unserem Onlineshop stellt kein rechtlich verbindliches Angebot, sondern einen unverbindlichen Online-Katalog dar. Durch Anklicken der Schaltfläche [Bestellen] geben Sie als Kunde ein verbindliches Angebot zum Abschluss eines Kaufvertrages (Bestellung) im Bezug auf die auf der Bestellseite aufgelisteten Waren ab. Die Bestätigung des Einganges der Bestellung des Kunden erfolgt unmittelbar nach dem Absenden durch automatisierte E-Mail. Diese stellt nicht die Annahme der Bestellung durch uns dar. Der Kaufvertrag kommt erst durch die Bestätigung der Annahme der Bestellung durch uns zustande, die nach Prüfung der Verfügbarkeit der bestellten Waren erfolgen oder aber abgelehnt werden wird. Bei Bestätigung der Annahme der Bestellung, die entweder per E-Mail, Fax oder auf dem Postweg erfolgen kann, werden wir Ihnen auch die voraussichtliche Lieferdauer und eventuell erforderliche Mindestmengen, Mindestverpackungseinheiten und Mindestrollenlängen mitteilen.

3. Vor Abschluss eines Kaufvertrages über unseren Onlineshop ist zunächst einmalig Ihre Registrierung erforderlich. Nachdem Sie das dort erscheinende Registrierungsformular ausgefüllt, durch Anklicken des Kästchens „Datenschutzerklärung akzeptieren“ unsere Datenschutzerklärung akzeptiert und das Formular abgeschickt haben, erhalten Sie von uns per E-Mail die Zugangsdaten ( Benutzernamen und Passwort ) für unseren Kundenbereich. Mit Übersendung unserer Auftragsbestätigung erhalten Sie dann Ihre Kunden-Nummer.

4. Im Folgenden sind die einzelnen technischen Schritte beschrieben, die zum Abschluss eines Kaufvertrages führen:
Nachdem Sie die Homepage unseres unter www.hormuth.de betriebenen Onlineshops betreten und sich einen einzelnen Artikel in der Detailansicht haben anzeigen lassen, können Sie diesen durch Anklicken der Schaltfläche [ in den Warenkorb legen ] in Ihren virtuellen Warenkorb legen und gleichzeitig bestimmen, in welcher Menge Sie den Artikel in den Warenkorb legen möchten. Durch das Anklicken der Schaltfläche [ Ihr Warenkorb ] können Sie sich jederzeit den Inhalt Ihres virtuellen Warenkorbes ansehen und sich dort befindende Artikel wieder herausnehmen. Sie schließen Ihre Bestellung ab, indem Sie innerhalb des Bereiches „Warenkorb“ die Schaltfläche [ zur Kasse ] anklicken. Sofern Sie sich noch nicht mit Ihren Zugangsdaten angemeldet haben, werden Sie sodann aufgefordert, sich anzumelden. Im Folgenden werden die Adresse, an die die Lieferung gehen soll ( Lieferadresse ) sowie die Adresse, an die die Rechnung gehen soll, angezeigt, wobei Sie diese noch ändern oder ergänzen können. Durch klicken auf die Schaltfläche [weiter ] werden Sie sodann aufgefordert die Art der gewünschten Zahlung sowie die Zahlungsdaten einzugeben. Durch erneutes Klicken auf die Schaltfläche [weiter ] kommen Sie sodann zu einer Oberfläche, auf der alle Ihre Bestelldaten in Übersichtsform aufgelistet sind, damit Sie mögliche Eingabefehler durch Anklicken der Schaltfläche [ zurück ] und Änderung Ihrer Angaben korrigieren können. Nun können sie durch Anklicken der Schaltfläche [ bestellen ] einen verbindlichen Antrag zum Abschluss eines Kaufvertrages über die im Warenkorb befindlichen Artikel zu den dort aufgeführten Konditionen abgeben. Vor dem Abschicken der Bestellung können Sie diese Daten jederzeit einsehen, ändern oder löschen. Die Bestellung kann jedoch erst abgegeben und übermittelt werden, nach dem Sie durch Anklicken des Kästchens „ Ich habe die AGB der Fa. Hormuth GmbH Technischer Industriebedarf gelesen und bin mit diesen einverstanden“ die AGB in die Bestellung einbezogen haben. Die AGB können Sie jederzeit durch Anklicken des Hyperlinks „AGB“ im Webhop über Ihren Internetbrowser lesen, ausdrucken oder auf ihrem lokalen Rechner speichern. Der Vertragstext wird von uns gespeichert. Sie können diesen nach der Bestellung nicht mehr einsehen. Unverzüglich nach Abgabe der Bestellung senden wir ihnen per E-Mail eine automatische Empfangsbestätigung zu, in der Ihre Bestellung nochmals aufgeführt wird und die von Ihnen ausgedruckt werden kann. Diese automatische Empfangsbestätigung stellt jedoch noch keine Annahme Ihres Angebotes auf Abschluss eines Kaufvertrages dar, sondern dokumentiert lediglich den Eingang Ihrer Bestellung. Der Kaufvertrag kommt erst durch die Bestätigung der Annahme der Bestellung durch uns zustande, die nach Prüfung der Verfügbarkeit der bestellten Waren und eventuell erforderliche Mindestmengen, Mindestverpackungseinheiten und Mindestrollenlängen erfolgen oder abgelehnt werden wird, wobei die Bestätigung über die Annahme der Bestellung durch uns per E-Mail, Fax oder auf dem Postweg erfolgen kann.

5. Der Kunde ist für die Dauer von 4 Wochen ab Zugang an seine Bestellung gebunden. Mit Tätigung der Bestellung erklärt der Kunde ausdrücklich zahlungs- und kreditwürdig zu sein.

6. Der Vertragsabschluss erfolgt in jedem Fall unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch unsere Vorlieferanten. Wir sind berechtigt vom Vertrag zurückzutreten, sobald wir trotz des Abschlusses eines entsprechenden Einkaufsvertrages die Ware einschließlich sämtlicher Hilfsstoffe nicht erhalten, die zur Erfüllung unserer Verpflichtungen erforderlich sind. Wir werden den Kunden unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit des Liefergegenstandes informieren und im Falle des Rücktrittes eine von ihm schon erbrachte Gegenleistung unverzüglich erstatten. Die Geltendmachung eines darüber hinaus gehenden Schadenersatzanspruches durch den Kunden ist ausgeschlossen, es sei denn uns fällt Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last.

IV. Preise, Versand, Versandkosten und Verpackung

1. Die in unserem Onlineshop angegebenen Preise sind Nettopreise in Euro und verstehen sich zzgl. der jeweils gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer sowie zzgl. Versand- und Verpackungskosten, sofern nicht die Freigrenzen erreicht werden. Die Versand - und Verpackungskosten werden gesondert in Rechnung gestellt, wobei die Wahl der Versandart uns vorbehalten bleibt und nach bestem Ermessen erfolgt.

2. Die Liefer- und Versandkosten für Hormuth GmbH Technischer Industriebedarf Online-Shop-Bestellungen sind auf den jeweiligen Produktseiten aufgeführt. Im Warenkorbsystem werden die Liefer- und Versandkosten bei Bestellung mehrerer Artikel zusammenfassend nochmals ausgewiesen. Wir liefern Standardsendungen* innerhalb von Deutschland Versandkostenfrei ab einem Auftragswert von 120.- EURO netto. Für kleinere Bestellungen erheben wir eine Versandkosten-Pauschale von 6,50 € netto.

* = Standardsendungen dürfen folgende Maß- und Gewichtsgrenzen nicht überschreiten:
Gewicht max. 31 kg, Kantenlänge max. 175 cm, Gurtmaß (Umfang + Länge) max. 300 cm.

Kosten für Lieferungen ins Ausland, Expresslieferungen und Lieferungen, die nicht den Standardmaßen entsprechen teilen wir Ihnen auf Anfrage mit

3. Verpackungen werden das Eigentum des Bestellers.

4. Der Versand erfolgt nur in EU- Staaten.

5. Preisänderungen sind zulässig, wenn zwischen Vertragsabschluss und dem vereinbarten oder auch nur unverbindlich von uns mitgeteilten Liefertermin mehr als 4 Monate liegen. Erhöhen sich danach bis zur Fertigstellung der Lieferung die Löhne, die Materialkosten oder die marktmäßigen Einstandspreise, so sind wir berechtigt, den Preis angemessen entsprechend den Steigerungen zu erhöhen. In diesem Fall ist der Kunde zum Rücktritt vom Vertrag nur berechtigt, wenn die Preiserhöhung den Anstieg der allgemeinen Lebenshaltungskosten zwischen Bestellung und Auslieferung nicht nur unerheblich übersteigt.

V. Lieferung, Lieferumfang und Lieferzeit

1. Der Lieferumfang wird durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung bestimmt. Wir behalten uns vor, dem Kunden eine nach Preis und Qualität gleichwertige Ware zuzusenden. Bei Nichtgefallen kann diese kostenlos zurückgegeben werden. Sollte eine Ware nicht mehr verfügbar oder aus rechtlichen Gründen nicht mehr lieferbar sein sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.

2. Konstruktions- oder Formänderungen, die auf eine Verbesserung der Technik und /oder auf Forderungen des Gesetzgebers zurückzuführen sind, bleiben während der Lieferzeit vorbehalten, sofern der Liefergegenstand nicht erheblich geändert wird und die Änderungen für den Kunden zumutbar sind.

3. Soweit dem Kunden zumutbar, sind wir zu Teillieferungen berechtigt, die wir dem Kunden gesondert in Rechnung stellen. Wir sind zu vorzeitigen Lieferungen berechtigt.

4. Eine von uns im Rahmen der Bestätigung der Bestellung oder auch sonst angegebene Lieferzeit gilt, soweit mit dem Kunden nichts anderes ausdrücklich vereinbart wurde, als nur annähernd vereinbart. Sie beginnt mit dem Tag der Absendung der Auftragsbestätigung durch uns, jedoch nicht vor der Beibringung der vom Kunden ggf. noch zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen und Freigaben sowie vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung bzw. einer von uns gem. Ziffer VII 1 verlangten Vorauszahlung oder Erteilung des von uns verlangten Abbuchungsauftrages. Eine Lieferfrist ist eingehalten, wenn die Ware bis zum Ende der Lieferfrist unser Haus verlassen hat oder bei Abholung durch den Kunden selbst, diesem die Abholbereitschaft bis zum Ende der Lieferfrist angezeigt wurde.

5. Unsere Lieferverpflichtung ruht, solange der Kunde mit einer nicht unwesentlichen Zahlung uns gegenüber in Rückstand ist, unabhängig davon, woraus sich unser Zahlungsanspruch ergibt.

6. Bei späteren Abänderungen des Vertrages, die die Lieferzeit beeinflussen können, verlängert sich die Lieferzeit angemessen, soweit nicht besondere Vereinbarungen ausdrücklich getroffen wurden.

7. Die Einhaltung einer Lieferfrist hat nach Maßgabe der Regelungen in Ziffer III. 6. eine rechtzeitige Selbstbelieferung durch unsere Vorlieferanten zur Voraussetzung. Unabhängig davon geraten wir nur dann in Verzug, wenn uns der Kunde nach Fälligkeit unserer Verpflichtung gemahnt hat. Verzugsbedingte Schadenersatzansprüche des Kunden richten sich nach den Regelungen in Ziffer XI und Ziffer XII dieser AGB.

8. Im Falle von Maßnahmen in Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung sowie im Falle höherer Gewalt, sonstiger unvorhersehbarer außergewöhnlicher und unverschuldeter Umstände – z. B. Betriebsstörungen, behördliche Maßnahmen, Lieferversorgungsschwierigkeiten, Verzögerung in der Anlieferung wesentlicher Roh- und Bedarfsstoffe – auch wenn sie beim Vorlieferanten eintreten – verlängert sich, wenn wir dadurch an der rechtzeitigen Erfüllung unserer Verpflichtungen verhindert sind, die Lieferfrist in angemessenem Umfang, zumindest jedoch entsprechend der Dauer derartiger Maßnahmen und Hindernisse. Wird durch die genannten Maßnahmen und Umstände die Lieferung unmöglich, so werden wir von den Lieferverpflichtungen frei. Das Gleiche gilt bei Unzumutbarkeit. Auf die vorgenannten Umstände und Maßnahmen können wir uns nur berufen, wenn wir den Kunden unverzüglich benachrichtigen. Dauern die vorerwähnten Ereignisse länger als vier Monate an, ist der Kunde berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Eine bereits erfolgte Teillieferung gilt als selbständiges Geschäft; wegen der noch ausstehenden Mengen darf die Bezahlung der Teillieferung nicht verweigert werden. Vorstehende Regelung gilt auch dann, wenn die Maßnahmen und Umstände während eines bereits vorliegenden Verzuges unsererseits mit unserer Lieferpflichtung eintreten.

VI. Annullierungskosten

Tritt der Kunde unberechtigt von einem erteilten Auftrag zurück und wird dies von uns akzeptiert, können wir unbeschadet der Möglichkeit, einen höheren tatsächlichen Schaden geltend zu machen, zumindest 10 % des Verkaufspreises für die durch die Bearbeitung des Auftrages entstandenen Kosten und für entgangenen Gewinn fordern. Dem Kunden bleibt der Nachweis eines geringeren Schadens vorbehalten.

VII. Zahlungsbedingungen, Verzug des Kunden, Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrecht

1. Der Kaufpreis und die Entgelte für Verpackung, Versand oder sonstige Nebenleistungen sind bei Übergabe des Liefergegenstandes zur Zahlung innerhalb von 3 Tagen mit 1,5% Skonto oder 6 Tagen netto fällig. Wir sind berechtigt vor Auslieferung der Ware eine Anzahlung oder Vorauszahlung oder die Erteilung eines Abbuchungsauftrages zu verlangen. Machen wir hiervon Gebrauch ruht bis zum Zahlungseingang unsere Lieferverpflichtung.

2. Im Rahmen unseres Onlineshops stellen wir grundsätzlich nur Überweisung, Bankeinzug und Vorauskasse als Zahlungsmöglichkeiten zur Verfügung.

3. Ohne Rücksicht auf die vereinbarte Zahlungsweise können wir auch schon vor erfolgter Lieferung Sicherheitsleistungen verlangen, wenn nach Abschluss des Vertrages begründete Zweifel an der Zahlungsfähigkeit oder Kreditwürdigkeit des Kunden bestehen, vereinbarten Zahlungs- oder Lieferbedingungen- soweit sie sich auf Geschäftsverbindungen unseres Online Shops beziehen – in wesentlichen Punkten nicht eingehalten werden oder wesentliche Veränderungen in den Geschäftsverhältnissen des Kunden auftreten. Verweigert der Kunde die Sicherheitsleistung innerhalb der ihm gesetzten angemessenen Frist können wir von allen mit ihm abgeschlossenen Verträgen ganz oder teilweise zurücktreten. Weitergehende Ansprüche, insbesondere die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen, bleibt ausdrücklich vorbehalten. 4. Für die Rechtzeitigkeit einer Zahlung ist stets die Kontogutschrift bei uns maßgeblich.

5. Die Einräumung eines anderen Skontoabzuges oder eines anderen Zahlungsziels bedarf einer gesonderten Vereinbarung, die unserer Auftragsbestätigung zu entnehmen wäre. Generell gilt für die Zahlung 3 Tage 1,5% Skonto oder 6 Tage netto. Für die Skontoerrechnung ist in jedem Fall der Nettowarenwert nach Abzug von Versandkosten usw. maßgeblich. Für einen gewährten Skonto ist auf jeden Fall Voraussetzung, dass bis dahin alle früheren Rechnungen – ausgenommen Rechnungen, denen unstreitige oder rechtskräftig festgestellte Einwendungen unseres Kunden entgegenstehen – beglichen sind.

6. Wird ein anderes Zahlungsziel nicht vereinbart kommt der Kunde auch ohne weitere Erklärungen unsererseits 10 Tage nach dem Fälligkeitstag in Verzug, soweit er nicht gezahlt hat. Bei Verzug des Kunden berechnen wir Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz. Verzugszinsen sind sofort fällig. Weisen wir nach, dass wir für Sollsalden einen höheren Zinssatz zahlen, so ist dieser maßgeblich. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugschadens bleibt in jedem Fall vorbehalten.

7. Der Kunde kann nur mit solchen Forderungen aufrechnen und ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Ein Zurückbehaltungsrecht wegen Ansprüchen des Kunden, die nicht auf demselben Vertragsverhältnis beruhen, ist ausgeschlossen. Im Übrigen steht dem Kunden ein Zurückbehaltungsrecht wegen des Vorhandenseins von Mängeln nur zu, wenn diese offensichtlich sind oder die Mängel von uns anerkannt werden.

8. Gerät der Kunde mit der Abnahme in Verzug können wir nach Setzung einer angemessenen Frist im Falle des ergebnislosen Ablaufes der Nachfrist Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen. Dessen Höhe verläuft sich auf zumindest 10 % des Nettowarenwertes zzgl. der von uns bereits aufgewendeten Verpackungs-, Versand- und sonstigen Nebenkosten. Dem Kunden bleibt der Nachweis vorbehalten, dass uns kein oder nur ein wesentlich niedrigerer Schaden entstanden ist. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens unsererseits bleibt ausdrücklich vorbehalten.

VIII. Rücknahme, Gefahrübergang und Transportversicherung

1. Mangels abweichender Vereinbarung erfolgt die Anlieferung der bestellten Ware bis hinter die erste ebenerdige Türe am Gebäude der Lieferadresse. Der Besteller ist verpflichtet, den Liefergegenstand anzunehmen.

2. Die Gefahr geht mit der Annahme des Liefergegenstandes auf den Kunden über. Erklärt dieser, er werde den Liefergegenstand nicht annehmen oder befindet er sich anderweitig im Annahmeverzug so geht die Gefahr eines zufälligen Unterganges oder einer zufälligen Verschlechterung des Liefergegenstandes im Zeitpunkt der Verweigerung bzw. des Annahmeverzuges auf den Kunden über.

3. Eine etwaig von uns abgeschlossene Transportversicherung geht zu Lasten des Kunden und wird diesem gesondert in Rechnung gestellt.

4. Bei sichtbaren Transportschäden besteht für den Kunden die Möglichkeit, die Annahme der Sendung zu verweigern. Im Übrigen gilt die Regelung unter Ziffer X 4 dieser AGB.

IX. Eigentumsvorbehalt

1. Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Erfüllung sämtlicher uns gegenüber dem Kunden aus der Geschäftsverbindung zustehenden Forderungen einschließlich Zinsen und Kosten unser Eigentum.

2. Bei von Dritter Seite vorgenommenen Pfändungen – auch nach Vermischung oder Verarbeitung – sowie bei jeder anderen von Dritter Seite ausgehenden Beeinträchtigung unserer Rechte an der Vorbehaltsware hat der Kunde uns sofort schriftlich Mitteilung zu machen und den Dritten unverzüglich auf unseren Eigentumsvorbehalt hinzuweisen.

3. Der Kunde ist widerruflich ermächtigt, die Vorbehaltsware im Rahmen eines ordentlichen Geschäftsverkehrs weiter zu verwenden und zu veräußern. Jedwede andere Verfügung, insbesondere eine Verpfändung, Sicherungsabtretung oder Überlassung im Tauschwege ist ihm nicht gestattet. Die Berechtigung zur Weiterverwendung und Weiterveräußerung erlischt auch ohne ausdrücklichen Widerruf, sobald der Kunde uns gegenüber mit seinen Zahlungsverpflichtungen in Verzug gerät oder sonstige uns gegenüber bestehende Verpflichtungen, insbesondere auch aus dem vereinbarten Eigentumsvorbehalt, verletzt.

4. Die Forderungen aus einer Weiterveräußerung der Vorbehaltsware, gleich ob in unverarbeitetem oder verarbeitetem Zustand, tritt der Kunde hiermit schon jetzt im Voraus einschließlich sämtlicher Nebenrechte in Höhe der uns ihm gegenüber zustehenden Forderungen an uns ab. Wir nehmen diese Abtretung hiermit an. Der Kunde ist verpflichtet, uns auf unser Verlangen hin die Namen der Drittschuldner anzugeben. Wir sind zur jederzeitigen Offenlegung der Abtretung berechtigt.

5. Der Kunde ist zur Einziehung der Forderungen aus dem Weiterverkauf der Liefergegenstände/Vorbehaltsware widerruflich ermächtigt. Die Einzugsermächtigung erlischt, auch ohne ausdrücklichen Widerruf unsererseits, wenn der Kunde seine Zahlungen einstellt oder sobald er uns gegenüber mit seinen Verpflichtungen in Verzug gerät. Wir sind sodann berechtigt, die Forderung selbst einzuziehen. Das Gleiche gilt im Falle einer erfolgten Pfändung. Auf unser Verlangen hin hat der Kunde unverzüglich schriftlich den Drittschuldnern die abgetretene Forderung mitzuteilen und den Drittschuldnern die Abtretung anzuzeigen.

6. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf die durch Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware entstandenen Erzeugnisse. Eine etwaige Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware nimmt der Kunde dabei für uns vor, ohne dass uns daraus Verpflichtungen entstehen. Bei Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung der Vorbehaltsware mit anderen uns nicht gehörenden Waren erlangen wir Miteigentum an der neuen einheitlichen Sache im Verhältnis des Fakturenwertes der Vorbehaltsware zu dem Fakturenwert der übrigen verarbeiteten Waren zum Zeitpunkt der Verarbeitung. Erwirbt der Kunde das Alleineigentum an der neuen Sache, sind die Vertragsparteien bereits jetzt darüber einig, dass uns der Kunde in dem vorstehend dargelegten Umfang das Miteigentum an der neuen Sache einräumt und diese unentgeltlich für uns verwahrt. Für die neue Sache gelten im Übrigen die Regelungen zur Vorbehaltsware entsprechend.

7. Kommt der Kunde uns gegenüber mit seiner Zahlungsverpflichtung in Verzug oder verletzt er eine sich aus dem vereinbarten Eigentumsvorbehalt ergebenden Pflichten, so wird die gesamte Restschuld sofort zur Zahlung fällig. In diesen Fällen sind wir vorbehaltlich § 107 Abs. 1 InSo berechtigt, die Herausgabe des Liefergegenstandes zu verlangen und diese beim Kunden abzuholen. In diesem Fall erlicht das Recht des Kunden zum Besitz. Der Kunde ist zur Herausgabe verpflichtet. Des Weiteren sind wir nach dem erfolglosen Ablauf einer dem Kunden gesetzten angemessenen Pflicht zur Leistung berechtigt vom Vertrag zurückzutreten. In dem Verlangen unsererseits zur Herausgabe des Kaufgegenstandes liegt keine Rücktrittserklärung unsererseits, es sei denn, diese wird ausdrücklich erklärt.

8. Die uns nach den vorstehenden Bestimmungen zustehenden Sicherheiten sind nach Wahl des Kunden auf sein Verlangen insoweit freizugeben, als deren realisierbarer Wert die jeweils zu sichernde Gesamtforderung um 20 % übersteigt.

X. Beschaffenheit der Ware, Mängelrüge und Gewährleistung

1. Muster und Proben geben nur den durchschnittlichen Zustand der Güte der Ware wieder. Gleiches gilt auch für die in unserem Onlineshop enthaltenen Abbildungen und Beschreibungen der Ware. Handelsübliche oder zumutbare Abweichungen der gelieferten Ware hiervon stellen keinen Mangel dar und können nicht beanstandet werden. Etwas anderes gilt nur bei entsprechender ausdrücklicher Vereinbarung.

2. a) Erklärungen unsererseits im Zusammenhang mit dem Vertrag, z.B. Leistungs- oder Produktbeschreibungen in unserem Onlineshop enthalten im Zweifel keine Übernahme einer Garantie. Im Zweifel sind nur ausdrückliche schriftlich Erklärungen unsererseits über die Übernahme einer Garantie maßgeblich.
b) Zu einer vereinbarten Beschaffenheit unserer Ware gehören nur diejenigen Eigenschaften und Merkmale der Produktbeschreibung, die in unserer Auftragsbestätigung genannt sind. Andere oder weitergehende Eigenschaften und Merkmale gehören nur dann zur vereinbarten Beschaffenheit, wenn wir sie ausdrücklich mit dem Kunden als solche vereinbart haben. Im Übrigen gelten die Regelungen unter Ziffer V. Abs.1 und Abs.2 dieser AGB

3. Die Gewährleistungsfrist für Ansprüche und Rechte des Kunden wegen Mängeln des Liefergegenstandes beträgt 1 Jahr ab Eingang der Ware bei dem Kunden, soweit nicht individualvertraglich eine anderweitige Frist oder Garantie vereinbart wurde. Im Übrigen gilt die Regelung unter Ziffer XII.1.

4. Der Kunde ist verpflichtet, die Ware sofort nach Erhalt auf Vollständigkeit und etwaige Mängel, auch hinsichtlich Mängel der Verpackung, zu untersuchen. Offensichtliche Mängel der Ware oder der Verpackung sind unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von sieben Arbeitstagen nach Eingang der Ware uns gegen6uuml;ber zu rügen. Mängel, die auch bei ordnungsgemäßer Untersuchung des Liefergegenstandes nicht erkennbar waren sind unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 7 Arbeitstagen nach ihrer Entdeckung, uns gegenüber anzuzeigen. Bei nach den vorstehenden Regeln nicht fristgerecht gerügten Mängeln gilt die Ware als genehmigt und kann sich der Kunde auf später gerügte Mängel nicht mehr berufen.

5. Bei Mängelrügen sind Art und Umfang der Mängel sowie die Nummer des Lieferscheines bzw. der Rechnung anzugeben. Die beanstandete Ware ist zur Prüfung durch uns zur Verfügung zu halten und muss solange dem Produkt entsprechend gelagert und sachgerecht behandelt werden.

6. Weist die Ware einen Mangel auf, werden wir diesen im Rahmen unserer Gewährleistungshaftung nach unserer Wahl durch Beseitigung des Mangels oder Nachlieferung (Nacherfüllung) beseitigen, wozu wir zweimal berechtigt sind. Der Kunde ist verpflichtet, uns – sofern wir dies verlangen – eine Untersuchung der Ware, auch durch Dritte, zu gestatten. Schlägt die Nacherfüllung fehl oder wird diese unberechtigter Weise von uns verweigert oder ist sie für den Kunden unzumutbar, ist dieser berechtigt den Kaufpreis zu mindern oder – bei erheblichen Mängeln (erhebliche Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit oder erheblichen Beeinträchtigung der Brauchbarkeit) – vom Vertrag zurückzutreten, es sei denn der Rücktritt ist nach den gesetzlichen Bestimmungen ausgeschlossen.

7. Bei unerheblichen Mängeln bestehen keine Mangelansprüche.

8. Bei unberechtigter Reklamation behalten wir uns die Berechnung einer Aufwandsentschädigung für die durchgeführten Prüfmaßnahmen vor.

9. Für Ansprüche des Kunden auf Schadenersatz, auch auf Ersatz von Schäden an anderen Gegenständen als der Ware selbst, und wegen Aufwendungsersatz, gelten die Bestimmungen in der nachfolgenden Klauseln XI. und XII dieser AGB.

XI. Haftung und Verzug

1. In Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit sowie der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haften wir nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit sich aus diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen keine Einschränkungen ergeben. Jedoch ist unsere Haftung – Ausnahme der Fall des Vorsatzes – auf den bei Vertragsabschluss voraussehbaren typischen Schaden beschränkt. Im Falle einer einfach-fahrlässigen Verletzung nicht wesentlicher Vertragspflichten ist unsere Haftung ausgeschlossen.

2. Die vorstehende Haftungsregelung gilt, soweit im nachfolgenden nichts anderes geregelt ist, auch für Schadenersatzansprüche neben der Leistung und anstatt der Leistung, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere auch bei der Verletzung von vorvertraglichen oder außervertraglichen Pflichten, auch bei Mängeln oder mangelhafter Lieferung oder unerlaubter Handlung einschließlich der Haftung für Schäden an anderen Rechtsgütern des Kunden durch den Liefergegenstand, z.B. Schäden an anderen Sachen des Kunden. Bei Verzug haften wir für Verzögerungsschäden, die auf leichter Fahrlässigkeit beruhen, nur in Höhe von 5 Prozent des mit uns vereinbarten Kaufpreises. Ansonsten ist eine Haftung für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen.

3. Wenn wir an der Erfüllung unserer Verpflichtungen durch höhere Gewalt oder durch sonstige unvorhersehbare außergewöhnliche Umstände gehindert sind, die wir trotz aller nach den Umständen des Falles zumutbaren Sorgfalt nicht vorhersehen oder abwenden können – z. B. Betriebsstörung, Streik, Aussperrung, behördliche Maßnahmen usw. – ist unsere Haftung für etwaig hieraus hergeleitete Schadenersatzansprüche des Kunden ausgeschlossen.

4. Die Haftung für Verrichtungsgehilfen ist, unbeschadet der Möglichkeit zur Exkulpation, auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.

5. Wir sind nicht verpflichtet, vom Kunden vorgegebene Spezifikationen des Liefergegenstandes auf ihre technische oder sonstige Richtigkeit, Brauchbarkeit oder Umsetzbarkeit hin zu überprüfen. Erweist sich der Liefergegenstand aufgrund der von dem Kunden vorgegebenen Spezifikation als mangelhaft oder als nicht brauchbar, kann hieraus ein Schadenersatzanspruch oder sonstiger Anspruch uns gegenüber nicht abgeleitet werden.

6. Die in den vorstehenden Absätzen enthaltenen Haftungsausschlüsse- und Beschränkungen gelten nicht im Falle einer Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz, der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Freiheit oder der Gesundheit oder im Falle der Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit des Liefergegenstandes oder im Falle eines arglistigen Verschweigens eines Mangels durch uns.

XII. Verjährungsfristen

1. Die Verjährungsfrist für sämtliche Ansprüche gegen uns, gleich aus welchem Rechtsgrund, beträgt – vorbehaltlich einer etwaigen kürzeren gesetzlichen Verjährungsfrist - 1 Jahr ab Eingang der Sache/ Ware bei dem Kunden, im Falle der deliktischen Haftung ab Kenntnis oder grob fahrlässiger Unkenntnis von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person der Ersatzpflichtigen. Etwaige kürzere gesetzliche Verjährungsfristen haben in jedem Fall Vorrang.

2. Die Verjährungsfrist gem. Abs.1 gilt für Schadenersatzansprüche nicht

a) wenn die gesetzlichen Verjährungsfristen für außervertragliche Ansprüche – insbesondere aus unerlaubten Handlungen – nach dem Recht des Staates, in dem der Kunde seinen Sitz hat, kürzer sind; dann verbleibt es bei diesen kürzeren Fristen;
b) wenn uns Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt;
c) im Falle des arglistigen Verschweigens eines Mangels durch uns oder der Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit der Liefergegenstandes;
d) bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz oder bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten:
e) bei rechtskräftig festgestellten Ansprüchen, aus vollstreckbaren Vergleichen, Urkunden oder einer Insolvenztabelle;
f) bei Ansprüchen in den Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit.

In diesen Fällen gelten dann die gesetzlichen Bestimmungen.

XIII. Gesetzlicher Vertreter, Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen.

Die Haftungsbeschränkungen nach den Regelungen dieser Bedingungen zu Pflichtverletzungen gelten auch bei Pflichtverletzungen durch unsere gesetzlichen Vertreter, Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen. Diese gelten auch zu deren Gunsten. Die Haftung f6uuml;r Verrichtungsgehilfen ist auf jeden Fall gem. der Regelung unter Ziffer XI 4 beschränkt.

XIV. Datenschutz

Der Kunde wird hiermit darüber informiert, dass wir die im Rahmen der Geschäftsverbindung gewonnene personenbezogene Daten gem. der Bestimmung des Bundesdatenschutzgesetzes verarbeiten. Die anhängende Datenschutzerklärung ist Gegenstand der vorliegenden allgemeinen Geschäftsbedingungen.

XV. Anwendbares Recht

Auf unsere Geschäftsbeziehung mit dem Kunden und für jegliche Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis ist ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland, sowie es für Geschäfte zwischen Inländern im Inland gilt, maßgeblich. Die Anwendung des UN – Kaufrechts (CISG-Abkommen) ist ausgeschlossen.

XVI. Erfüllungsort und Gerichtstand

1. Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist Heidelberg.
2. Soweit der Kunde Kaufmann ist oder die sonstigen Voraussetzungen des § 38 ZPO vorliegen, ist für alle Streitigkeiten aus dem Rechtsverhältnis einschließlich Wechsel- und Urkundsprozessen, ausschließlich Heidelberg als Gerichtsstand vereinbart. Das Gleiche gilt auch für Streitigkeiten, die das Zustandekommen und die Gültigkeit des Vertrages betreffen. Wir sind berechtigt, auch im allgemeinen oder einem besonderen Gerichtsstand des Kunden Klage zu erheben.

XVII. Teilnichtigkeit

Sollten eine oder mehrere der vorstehenden Bestimmungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder unwirksam werden, wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung ist in diesem Fall durch eine wirksame zu ersetzen, die dem mit der unwirksamen Bestimmung verfolgten wirtschaftlichen Ziel am nächsten kommt.

Stand September 2011

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